§ 128 – Umfang des Erschließungsaufwands
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; normal normal ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; normal normal die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. normal normal normal arabic Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4. (2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen; normal normal die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Erschließungsaufwand umfasst Kosten für den Erwerb und die Freilegung von Flächen für Erschließungsanlagen sowie deren erstmalige Herstellung.
- Dazu gehören auch Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
- Der Wert von Flächen, die die Gemeinde bereitstellt, wird ebenfalls in den Erschließungsaufwand einbezogen.
- Gemeinden können nach Landesrecht Beiträge für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen erheben.
- Kosten für Brücken, Tunnels und bestimmte Straßenfahrbahnen sind nicht Teil des Erschließungsaufwands.