Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 147

§ 147 – Ordnungsmaßnahmen

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, normal normal der Umzug von Bewohnern und Betrieben, normal normal die Freilegung von Grundstücken, normal normal die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie normal normal sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können. normal normal normal arabic Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde ist verantwortlich für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen.
  • Dazu gehört die Bodenordnung und der Erwerb von Grundstücken.
  • Auch der Umzug von Bewohnern und Betrieben sowie die Freilegung von Grundstücken fallen darunter.
  • Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sind ebenfalls Teil der Maßnahmen.
  • Ordnungsmaßnahmen umfassen auch die Bereitstellung von Flächen und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.