Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 146

§ 146 – Durchführung

(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht. (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

Kurz erklärt

  • Die Durchführung umfasst notwendige Ordnungs- und Baumaßnahmen im festgelegten Sanierungsgebiet.
  • Für bestimmte Grundstücke sind diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers erlaubt.
  • Der Bedarfsträger soll zustimmen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht.
  • Die Gemeinde kann die Durchführung der Maßnahmen ganz oder teilweise an den Eigentümer übertragen.
  • Wenn Eigentümer die Maßnahmen nicht zügig umsetzen, muss die Gemeinde selbst dafür sorgen.