Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 193

§ 193 – Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, normal normal die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, normal normal die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder normal normal Gerichte und Justizbehörden normal normal normal arabic es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. (3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. (4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden. (5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, normal normal Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, normal normal Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und normal normal Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor). normal normal normal arabic Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Gutachterausschuss erstellt Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken und Rechten an Grundstücken auf Antrag verschiedener berechtigter Personen und Behörden.
  • Er kann auch Gutachten über Entschädigungen für Vermögensnachteile erstatten.
  • Die Gutachten sind nicht bindend, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  • Eine Kopie des Gutachtens wird dem Eigentümer zugesendet.
  • Der Ausschuss führt eine Kaufpreissammlung und ermittelt wichtige Daten für die Wertermittlung, die den Finanzämtern zur steuerlichen Bewertung mitgeteilt werden.