§ 171b – Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden. (4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde bestimmt durch Beschluss ein Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen.
- Das Gebiet muss so festgelegt werden, dass die Maßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können.
- Ein städtebauliches Entwicklungskonzept muss erstellt werden, das Ziele und Maßnahmen beschreibt.
- Öffentliche und private Interessen müssen bei der Planung abgewogen werden.
- Bestimmte Paragrafen sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen anzuwenden.