Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 71

§ 71 – Inkrafttreten des Umlegungsplans

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist. (2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Die Umlegungsstelle muss bekannt geben, wann der Umlegungsplan unanfechtbar wird.
  • Der Umlegungsplan ist auch dann unanfechtbar, wenn nur die Höhe einer Geldabfindung angefochten wird.
  • Vor der Unanfechtbarkeit kann die Umlegungsstelle Teile des Plans in Kraft setzen.
  • Dies ist möglich, wenn die Entscheidungen über Rechtsbehelfe diese Teile nicht betreffen.
  • Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, müssen über die Inkraftsetzung informiert werden.