Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 164a

§ 164a – Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können. (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140), normal normal die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung, normal normal die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148, normal normal die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, normal normal die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181. normal normal normal arabic (3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Kurz erklärt

  • Städtebauförderungsmittel werden zur Finanzierung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.
  • Diese Mittel können für die Vorbereitung und Durchführung von Ordnungsmaßnahmen sowie für Entschädigungen verwendet werden.
  • Kosten der Gemeindeverwaltung sind nicht durch Städtebauförderungsmittel abgedeckt.
  • Fördermittel können auch für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden.
  • Dies gilt auch für Maßnahmen, die Eigentümer vertraglich gegenüber der Gemeinde zugesichert haben, sowie für den Erhalt bedeutender Gebäude.