§ 58 – Verteilung nach Flächen
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen. (2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen. (3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
Kurz erklärt
- Die Umlegungsstelle zieht Flächenbeiträge von eingeworfenen Grundstücken ab, um Vorteile auszugleichen, die durch die Umlegung entstehen.
- In neu erschlossenen Gebieten darf der Flächenbeitrag bis zu 30 % und in anderen Gebieten bis zu 10 % der eingeworfenen Fläche betragen.
- Anstelle eines Flächenbeitrags kann die Umlegungsstelle auch einen Geldbeitrag erheben.
- Wenn der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag übersteigt, muss der Vorteil in Geld ausgeglichen werden.
- Bei ungleicher Zuteilung von Grundstücken sind Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen, basierend auf den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses.