Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 77

§ 77 – Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 21 oder des § 55 Absatz 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen; normal normal nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen. normal normal normal arabic (2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zugunsten der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der Erschließung oder Versorgung des Gebiets benötigt werden, normal normal in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich überwiegen. normal normal normal arabic (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Umlegungsstelle kann Grundstücke vor der Aufstellung des Umlegungsplans an die Gemeinde oder andere Träger übergeben, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
  • Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans anstehen und die Flächen dringend benötigt werden.
  • Auch andere Beteiligte am Umlegungsverfahren können in den Besitz der vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte eingewiesen werden.
  • Dringende städtebauliche Gründe können eine vorzeitige Einweisung rechtfertigen, wenn sie die Interessen der Betroffenen überwiegen.
  • Die Regelungen der §§ 116 und 122 finden in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.