Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 4b

§ 4b – Einschaltung eines Dritten

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann das Bauleitplanverfahren schneller gestalten.
  • Sie darf bestimmte Verfahrensschritte an Dritte übertragen.
  • Dies betrifft die Schritte nach den §§ 2a bis 4a.
  • Die Gemeinde kann auch Mediation oder andere Konfliktlösungsverfahren an Dritte delegieren.
  • Ziel ist die Effizienzsteigerung im Verfahren.