Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 4c

§ 4c – Überwachung

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinden überwachen die Umweltauswirkungen von Bauleitplänen.
  • Ziel ist es, unvorhergesehene negative Auswirkungen frühzeitig zu erkennen.
  • Gemeinden sollen geeignete Maßnahmen zur Behebung ergreifen.
  • Die Überwachung umfasst auch spezifische Darstellungen und Festsetzungen.
  • Es werden festgelegte Überwachungsmaßnahmen und Informationen von Behörden genutzt.