Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 224

§ 224 – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, normal normal die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1, normal normal die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie normal normal die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 normal normal normal arabic hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Dies gilt auch für die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans.
  • Vorzeitige Besitzeinweisung hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
  • Die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags ist ebenfalls betroffen.
  • § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.