Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 224
§ 224 – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, normal normal die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1, normal normal die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie normal normal die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 normal normal normal arabic hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
- Dies gilt auch für die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans.
- Vorzeitige Besitzeinweisung hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
- Die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags ist ebenfalls betroffen.
- § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.