Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 225

§ 225 – Vorzeitige Ausführungsanordnung

Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.

Kurz erklärt

  • Wenn nur die Höhe einer Geldentschädigung strittig ist, kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten entscheiden, dass die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss ausführen soll.
  • Der Beschluss kann verlangen, dass der Enteignungsbegünstigte eine Sicherheit für den strittigen Betrag leisten muss.
  • Die Ausführungsanordnung darf erst erlassen werden, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgelegte Geldentschädigung gezahlt hat.
  • Alternativ kann die Ausführungsanordnung auch erfolgen, wenn der Enteignungsbegünstigte die Entschädigung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht hinterlegt.
  • Dies stellt sicher, dass der Enteignungsbegünstigte seine Verpflichtungen erfüllt, bevor die Enteignung vollzogen wird.