Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 246a
§ 246a – Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Kurz erklärt
- Es geht um die Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans.
- Dies geschieht gemäß § 6 Absatz 6.
- Bestimmte Gebiete werden in diesem Zusammenhang erwähnt.
- Diese Gebiete sind in § 5 Absatz 4a aufgeführt.
- Die Gebiete sollen nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.