Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 246a

§ 246a – Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

Kurz erklärt

  • Es geht um die Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans.
  • Dies geschieht gemäß § 6 Absatz 6.
  • Bestimmte Gebiete werden in diesem Zusammenhang erwähnt.
  • Diese Gebiete sind in § 5 Absatz 4a aufgeführt.
  • Die Gebiete sollen nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.