Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 66
§ 66 – Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Kurz erklärt
- Der Umlegungsplan wird von der Umlegungsstelle nach Gesprächen mit den Eigentümern beschlossen.
- Er kann auch nur für bestimmte Teile des Umlegungsgebiets erstellt werden (Teilumlegungsplan).
- Der Plan zeigt den geplanten Neuzustand und alle Änderungen der Grundstücke im Umlegungsgebiet.
- Er muss so gestaltet sein, dass er ins Liegenschaftskataster übernommen werden kann.
- Der Umlegungsplan besteht aus einer Umlegungskarte und einem Umlegungsverzeichnis.