Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 125

§ 125 – Bindung an den Bebauungsplan

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. (3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder normal normal die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Erschließungsanlagen benötigen einen Bebauungsplan zur Herstellung.
  • Ohne Bebauungsplan dürfen die Anlagen nur unter bestimmten Anforderungen gebaut werden.
  • Abweichungen vom Bebauungsplan sind erlaubt, solange sie mit der Planung vereinbar sind.
  • Die Abweichungen dürfen die Belastung der Erschließungsbeitragspflichtigen nicht erhöhen.
  • Die Nutzung der betroffenen Grundstücke darf durch die Abweichungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.