Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 126

§ 126 – Pflichten des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie normal normal Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen normal normal normal arabic auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen. (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer muss Haltevorrichtungen und Beleuchtungskörper für die Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück dulden.
  • Er wird vorher über das Anbringen informiert.
  • Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen dieser Gegenstände entstehen, müssen vom Erschließungsträger beseitigt werden oder er kann eine Geldentschädigung leisten.
  • Bei Uneinigkeit über die Entschädigung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
  • Der Eigentümer muss sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgelegten Nummer kennzeichnen.