§ 198 – Oberer Gutachterausschuss
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden. (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen. Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend. (3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
Kurz erklärt
- In Bereichen mit mehr als zwei Gutachterausschüssen müssen Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen gebildet werden.
- Die Regeln für Gutachterausschüsse gelten auch für die Oberen Gutachterausschüsse.
- Diese Ausschüsse sind verantwortlich für überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktes.
- Ziel ist es, die Transparenz auf dem bundesweiten Grundstücksmarkt zu erhöhen.
- Auf Antrag eines Gerichts kann der Obere Gutachterausschuss ein Obergutachten erstellen, wenn bereits ein Gutachten vorliegt.