Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 199

§ 199 – Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse sowie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall, normal normal die Aufgaben des Vorsitzenden, normal normal die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle, normal normal die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, normal normal die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, normal normal die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und normal normal die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses normal normal normal arabic zu regeln.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann Vorschriften zur Ermittlung von Verkehrswerten und Bodenrichtwerten erlassen.
  • Die Landesregierungen dürfen die Bildung und Aufgaben von Gutachterausschüssen regeln.
  • Es wird festgelegt, wie Gutachter mitwirken oder ausgeschlossen werden können.
  • Die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung und die Veröffentlichung der Werte werden geregelt.
  • Die Entschädigung der Mitglieder der Gutachterausschüsse wird ebenfalls festgelegt.