Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 200

§ 200 – Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden. (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster).Baulandkataster können elektronisch geführt werden. Die Gemeinde kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Vorschriften für Grundstücke gelten auch für Teile von Grundstücken.
  • Eigentumsregeln für Grundstücke gelten auch für grundstücksgleiche Rechte, sofern nichts anderes im Gesetz steht.
  • Gemeinden können bebaubare Flächen in einem Baulandkataster erfassen, das Lagepläne mit Flur- und Flurstücksnummern sowie Grundstücksgrößen enthält.
  • Baulandkataster können elektronisch geführt und veröffentlicht werden, wenn der Eigentümer nicht widerspricht.
  • Vor der Veröffentlichung muss die Gemeinde einen Monat vorher öffentlich darauf hinweisen und auf das Widerspruchsrecht der Eigentümer aufmerksam machen.