Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 111

§ 111 – Teileinigung

Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

Kurz erklärt

  • Beteiligte einigen sich über den Eigentumsübergang, aber nicht über die Entschädigungshöhe.
  • In diesem Fall gelten bestimmte Vorschriften (§ 110 Absatz 2 und 3).
  • Die Enteignungsbehörde muss eine Vorauszahlung der erwarteten Entschädigung anordnen.
  • Die Vorauszahlung erfolgt, sofern die Einigung nichts anderes festlegt.
  • Das Enteignungsverfahren wird weiterhin fortgesetzt.