§ 8 – Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
Kurz erklärt
- Der Bebauungsplan legt verbindliche Regeln für die städtebauliche Ordnung fest und ist die Grundlage für weitere Maßnahmen.
- Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, es sei denn, der Bebauungsplan allein reicht aus.
- Es ist möglich, Bebauungs- und Flächennutzungspläne gleichzeitig zu erstellen oder zu ändern (Parallelverfahren).
- Ein Bebauungsplan kann auch vor der Erstellung eines Flächennutzungsplans aufgestellt werden, wenn dringende Gründe vorliegen und die städtebauliche Entwicklung nicht gefährdet ist.
- Bei Änderungen in Gemeinden kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, auch wenn der Flächennutzungsplan noch nicht angepasst wurde.