Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 57

§ 57 – Verteilung nach Werten

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

Kurz erklärt

  • Die Umlegungsstelle verteilt die Verteilungsmasse entsprechend dem Wertverhältnis der beteiligten Eigentümer.
  • Jeder Eigentümer erhält ein Grundstück, dessen Wert mindestens dem Verkehrswert seines früheren Grundstücks entspricht.
  • Der Verkehrswert wird zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses ermittelt.
  • Wertänderungen, die durch die Umlegung entstehen, werden berücksichtigt.
  • Unterschiede in den Verkehrswerten müssen in Geld ausgeglichen werden.