Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 50

§ 50 – Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist. (5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Der Umlegungsbeschluss muss in der Gemeinde bekannt gemacht werden.
  • In der Bekanntmachung wird aufgefordert, innerhalb eines Monats nicht im Grundbuch verzeichnete Rechte anzumelden.
  • Rechte, die nach Ablauf der Frist angemeldet werden, müssen von den Berechtigten akzeptiert werden, wenn die Umlegungsstelle dies anordnet.
  • Rechteinhaber müssen die Folgen eines Fristablaufs vor der Anmeldung ebenfalls akzeptieren.
  • Die Bekanntmachung muss auf die rechtlichen Folgen der Absätze 3 und 4 hinweisen.