§ 127 – Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; normal normal die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); normal normal Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; normal normal Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; normal normal Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. normal normal normal arabic (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). (4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Kurz erklärt
- Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge zur Deckung ihrer Kosten für Erschließungsanlagen.
- Erschließungsanlagen umfassen öffentliche Straßen, Wege, Plätze und bestimmte Verkehrsanlagen innerhalb von Baugebieten.
- Dazu gehören auch Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen, die zur Erschließung notwendig sind.
- Der Erschließungsbeitrag kann für verschiedene Kosten wie Grunderwerb und Teile der Erschließungsanlagen separat erhoben werden.
- Das Recht, Gebühren für andere Anlagen wie Abwasser- und Versorgungsanlagen zu erheben, bleibt unberührt.