Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 212a
§ 212a – Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.
- Dies gilt auch für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Absatz 3.
- Ebenso betrifft es den Ausgleichsbetrag nach § 154 durch die Gemeinde.
- Die Verfahren führen nicht zu einer Verzögerung der Genehmigung oder der Kostenerstattung.
- Entscheidungen können trotz laufender Widersprüche oder Klagen umgesetzt werden.