Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 212a

§ 212a – Entfall der aufschiebenden Wirkung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Dies gilt auch für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Absatz 3.
  • Ebenso betrifft es den Ausgleichsbetrag nach § 154 durch die Gemeinde.
  • Die Verfahren führen nicht zu einer Verzögerung der Genehmigung oder der Kostenerstattung.
  • Entscheidungen können trotz laufender Widersprüche oder Klagen umgesetzt werden.