Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 76

§ 76 – Vorwegnahme der Entscheidung

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Eigentums- und Besitzverhältnisse von Grundstücken können geregelt werden.
  • Dies geschieht mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber.
  • Die Regelung kann vor der Erstellung des Umlegungsplans erfolgen.
  • Die Paragraphen 70 bis 75 finden ebenfalls Anwendung.
  • Es betrifft auch andere Rechte neben den Grundstücken.