Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 76
§ 76 – Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Eigentums- und Besitzverhältnisse von Grundstücken können geregelt werden.
- Dies geschieht mit dem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber.
- Die Regelung kann vor der Erstellung des Umlegungsplans erfolgen.
- Die Paragraphen 70 bis 75 finden ebenfalls Anwendung.
- Es betrifft auch andere Rechte neben den Grundstücken.