Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 78

§ 78 – Verfahrens- und Sachkosten

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde ist verantwortlich für die Verfahrenskosten.
  • Sie übernimmt auch Sachkosten, die nicht durch Beiträge gedeckt sind.
  • Diese Regelung betrifft spezifische finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde.
  • Es geht um Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens anfallen.
  • Beiträge nach § 64 Absatz 3 können einige Kosten abdecken, aber nicht alle.