§ 86 – Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden; normal normal andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden; normal normal Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz; normal normal soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren. normal normal normal arabic (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden. (3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Enteignung kann Eigentum an Grundstücken entziehen oder belasten.
- Auch andere Rechte, die mit Grundstücken verbunden sind, können betroffen sein.
- Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz sind ebenfalls eingeschlossen.
- Zubehör und vorübergehend mit Grundstücken verbundene Sachen unterliegen speziellen Regelungen.
- Die Vorschriften zur Enteignung gelten auch für die genannten Rechte in Absatz 1.