Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 87

§ 87 – Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird. (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen. (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Enteignung ist nur erlaubt, wenn das Allgemeinwohl es erfordert und keine zumutbaren Alternativen bestehen.
  • Der Antragsteller muss ernsthaft versuchen, das Grundstück zu fairen Bedingungen zu erwerben, bevor eine Enteignung beantragt werden kann.
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Grundstück zeitnah für den vorgesehenen Zweck genutzt wird.
  • Enteignungen für bauliche Zwecke dürfen nur im Interesse der Gemeinde oder öffentlicher Träger erfolgen.
  • In bestimmten Fällen kann auch ein Bauwilliger die Enteignung verlangen, wenn er sich zur Durchführung der Bauarbeiten verpflichtet.