§ 162 – Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist oder normal normal die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder normal normal die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder normal normal die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. normal normal normal arabic Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Kurz erklärt
- Die Sanierungssatzung wird aufgehoben, wenn die Sanierung abgeschlossen ist oder nicht durchgeführt werden kann.
- Auch wenn die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird, wird die Satzung aufgehoben.
- Wenn die festgelegte Frist für die Sanierung abgelaufen ist, gilt das gleiche.
- Ist die Aufhebung nur für einen Teil des Sanierungsgebiets nötig, wird die Satzung nur für diesen Teil aufgehoben.
- Die Gemeinde muss die Aufhebung ortsüblich bekannt machen und das Grundbuchamt um Löschung der Sanierungsvermerke bitten.