Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 161

§ 161 – Sicherung des Treuhandvermögens

(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen. (3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Sanierungsträger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die nicht mit dem Treuhandvermögen verbunden sind.
  • Bei Zwangsvollstreckungen aufgrund solcher Verbindlichkeiten kann die Gemeinde Widerspruch einlegen.
  • Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse, wenn das Insolvenzverfahren über den Sanierungsträger eröffnet wird.
  • Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, muss der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen an die Gemeinde übertragen.
  • Nach der Übertragung haftet die Gemeinde für die Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger zuvor mit dem Treuhandvermögen haftete.