Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 88

§ 88 – Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen

Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann ein Grundstück enteignen, wenn es zwingende städtebauliche Gründe gibt.
  • Anstelle eines bestimmten Nachweises muss die Gemeinde zeigen, dass sie ernsthaft versucht hat, das Grundstück zu fairen Bedingungen zu kaufen.
  • Dies gilt auch für Grundstücke in festgelegten Sanierungsgebieten.
  • Die Enteignung kann zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt werden.
  • Der Nachweis über die erfolglosen Kaufversuche ist ausreichend für den Enteignungsantrag.