Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 89

§ 89 – Veräußerungspflicht

(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder normal normal die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden. (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist. (3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen. (4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie das Eigentum an dem Grundstück überträgt, normal normal grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder normal normal sonstige dingliche Rechte normal normal normal arabic begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde muss Grundstücke verkaufen, die sie durch Vorkaufsrecht oder Enteignung erhalten hat, um sie für Bauzwecke zu nutzen.
  • Grundstücke, die für städtebauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt werden, sind von der Verkaufsverpflichtung ausgenommen.
  • Der Verkauf soll erfolgen, sobald der ursprüngliche Zweck des Erwerbs erfüllt oder nicht mehr relevant ist.
  • Die Gemeinde muss die Grundstücke an Personen verkaufen, die sich verpflichten, diese entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, wobei frühere Käufer oder Eigentümer bevorzugt werden.
  • Die Gemeinde kann die Verkaufsverpflichtung auch durch Übertragung von Rechten oder durch die Schaffung dinglicher Rechte erfüllen.