Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 194

§ 194 – Verkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Kurz erklärt

  • Der Verkehrswert ist der Marktwert eines Grundstücks oder Gegenstands.
  • Er wird zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgelegt.
  • Der Preis basiert auf dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
  • Dabei werden rechtliche Gegebenheiten und tatsächliche Eigenschaften berücksichtigt.
  • Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle.