Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 191
§ 191 – Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten nicht in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Sanierungssatzungen.
- Ausnahmen bestehen nur für den Verkauf von Wirtschaftsstätten land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
- Auch Grundstücke, die im Bebauungsplan als landwirtschaftliche Flächen oder Wald ausgewiesen sind, fallen unter diese Ausnahmen.
- In diesen speziellen Fällen sind die Vorschriften weiterhin anwendbar.
- Ansonsten sind die Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht relevant.