Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 191

§ 191 – Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten nicht in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Sanierungssatzungen.
  • Ausnahmen bestehen nur für den Verkauf von Wirtschaftsstätten land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
  • Auch Grundstücke, die im Bebauungsplan als landwirtschaftliche Flächen oder Wald ausgewiesen sind, fallen unter diese Ausnahmen.
  • In diesen speziellen Fällen sind die Vorschriften weiterhin anwendbar.
  • Ansonsten sind die Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nicht relevant.