Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 183
§ 183 – Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Bebauungsplan eine andere Nutzung für ein unbebautes Grundstück vorsieht, kann die Gemeinde aktiv werden.
- Der Eigentümer kann einen Antrag stellen, um bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben zu lassen.
- Diese Aufhebung ist möglich, wenn die bestehenden Verträge der neuen Nutzung im Weg stehen.
- Die Gemeinde muss dem Antrag des Eigentümers stattgeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es gelten bestimmte rechtliche Regelungen für die Aufhebung, die im § 182 Absatz 1 festgelegt sind.