Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 184

§ 184 – Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.

Kurz erklärt

  • Die §§ 182 und 183 gelten auch für andere schuldrechtliche Verträge.
  • Diese Verträge beziehen sich auf die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden.
  • Sie können auch für Teile von Gebäuden oder andere bauliche Anlagen angewendet werden.
  • Die Regelungen sind nicht nur auf bestimmte Verträge beschränkt.
  • Es wird eine allgemeine Anwendung auf verschiedene Nutzungsverhältnisse ermöglicht.