§ 229 – Berufung, Beschwerde
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Das Oberlandesgericht entscheidet über Berufungen und Beschwerden in Baulandsachen.
- Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, der aus zwei Richtern des Oberlandesgerichts und einem Richter eines Oberverwaltungsgerichts besteht.
- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für diese Verfahren an ein Oberlandesgericht oder das oberste Landesgericht übertragen.
- Diese Übertragung kann erfolgen, wenn es die Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren unterstützt.
- Die Ermächtigung zur Übertragung kann auch auf die Landesjustizverwaltungen delegiert werden.