§ 192 – Gutachterausschuss
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen. (4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Kurz erklärt
- Es werden unabhängige Gutachterausschüsse zur Wertermittlung von Grundstücken gebildet.
- Die Ausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Gutachtern.
- Die Mitglieder müssen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht in der Verwaltung der betreffenden Grundstücke tätig sein.
- Ein Mitarbeiter der Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung wird zur Unterstützung hinzugezogen.
- Die Gutachterausschüsse haben eine Geschäftsstelle zur Organisation ihrer Arbeit.