Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 104
§ 104 – Enteignungsbehörde
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
Kurz erklärt
- Die Enteignung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
- Diese Behörde wird als Enteignungsbehörde bezeichnet.
- Landesregierungen können Regeln erlassen, die die Enteignungsbehörde betreffen.
- Ehrenamtliche Beisitzer können an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde teilnehmen.
- Die Mitwirkung der Beisitzer wird durch Rechtsverordnung geregelt.