Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 104

§ 104 – Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde). (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

Kurz erklärt

  • Die Enteignung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde.
  • Diese Behörde wird als Enteignungsbehörde bezeichnet.
  • Landesregierungen können Regeln erlassen, die die Enteignungsbehörde betreffen.
  • Ehrenamtliche Beisitzer können an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde teilnehmen.
  • Die Mitwirkung der Beisitzer wird durch Rechtsverordnung geregelt.