Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 114

§ 114 – Lauf der Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder normal normal vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. normal normal normal arabic Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.

Kurz erklärt

  • Die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks beginnt mit der Rechtsänderung.
  • Die Enteignungsbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern.
  • Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten kann.
  • Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge kann eine Fristverlängerung beantragt werden, wenn der Nachfolger die Unmöglichkeit nachweist.
  • Der frühere Eigentümer muss vor der Entscheidung über die Verlängerung angehört werden.