§ 213 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; normal normal Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt; normal normal einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden; normal normal eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Absatz 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Absatz 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert. normal normal normal arabic (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Unrichtige Angaben oder Dokumente vorlegen, um Vorteile bei Verwaltungsakten zu erhalten oder Nachteile zu vermeiden, ist ordnungswidrig.
- Markierungen oder Vorarbeiten, die für Bauvorhaben dienen, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Bepflanzungen und Gewässer, die in Bebauungsplänen festgelegt sind, dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden.
- Bauliche Änderungen oder Rückbauten in geschützten Bereichen sind ohne Genehmigung nicht erlaubt.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes.