§ 208 – Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass Beteiligte persönlich erscheinen, normal normal Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, normal normal Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. normal normal normal arabic Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
Kurz erklärt
- Behörden können anordnen, dass Beteiligte persönlich erscheinen und Unterlagen vorlegen.
- Dazu gehören auch Hypotheken- und Grundschuldbriefe von Gläubigern.
- Bei Nichterscheinen oder Nichtvorlage kann ein Zwangsgeld von bis zu 500 Euro angedroht werden.
- Wenn der Beteiligte eine juristische Person ist, wird das Zwangsgeld gegen den Vertretungsberechtigten festgesetzt.
- Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes können mehrfach erfolgen.