§ 209 – Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. (2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Kurz erklärt
- Eigentümer und Besitzer müssen zulassen, dass Behördenvertreter Grundstücke betreten und Untersuchungen durchführen.
- Die Absicht, solche Arbeiten durchzuführen, muss den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden.
- Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Bewohner betreten werden.
- Bei direkten Vermögensnachteilen durch diese Maßnahmen haben die Betroffenen Anspruch auf angemessene Geldentschädigung.
- Wenn keine Einigung über die Entschädigung erzielt wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.