Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 137
§ 137 – Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Kurz erklärt
- Die Sanierung soll frühzeitig mit Eigentümern, Mietern und Pächtern besprochen werden.
- Betroffene Personen sollen aktiv in den Sanierungsprozess einbezogen werden.
- Es wird angestrebt, die Betroffenen zur Mitwirkung zu motivieren.
- Die Betroffenen sollen Unterstützung und Beratung bei den baulichen Maßnahmen erhalten.
- Die Zusammenarbeit soll im Rahmen der Möglichkeiten erfolgen.