§ 136 – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht oder normal normal das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. normal normal normal arabic (3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, normal normal b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten, normal normal c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, normal normal d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, normal normal e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, normal normal f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen, normal normal g) die vorhandene Erschließung, normal normal h) die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung; normal normal normal alpha normal normal die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf a) den fließenden und ruhenden Verkehr, normal normal b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, normal normal c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, dass die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, normal normal die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, normal normal die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder normal normal die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. normal normal normal arabic Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Kurz erklärt
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen im öffentlichen Interesse vorbereitet und durchgeführt werden.
- Diese Maßnahmen zielen darauf ab, städtebauliche Missstände zu beheben und Gebiete wesentlich zu verbessern.
- Missstände werden anhand von Kriterien wie Wohn- und Arbeitsverhältnissen, Sicherheit, baulicher Beschaffenheit und Zugänglichkeit beurteilt.
- Die Sanierungsmaßnahmen sollen den Anforderungen an Klimaschutz, soziale und wirtschaftliche Belange sowie Denkmalschutz gerecht werden.
- Öffentliche und private Interessen müssen bei der Durchführung der Maßnahmen ausgewogen berücksichtigt werden.