Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 6

§ 6 – Genehmigung des Flächennutzungsplans

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen. (4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Kurz erklärt

  • Der Flächennutzungsplan benötigt die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
  • Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn der Plan nicht ordnungsgemäß erstellt wurde oder gegen Gesetze verstößt.
  • Bei unlösbaren Versagungsgründen kann die Behörde Teile des Plans von der Genehmigung ausnehmen.
  • Die Entscheidung über die Genehmigung muss innerhalb eines Monats getroffen werden; eine Verlängerung ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Die Genehmigung wird öffentlich bekannt gemacht und der Flächennutzungsplan wird damit wirksam; jeder kann den Plan einsehen.