Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 167
§ 167 – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann einen Beauftragten, wie einen Entwicklungsträger, für städtebauliche Aufgaben einsetzen.
- Der Entwicklungsträger handelt im eigenen Namen, aber für die Gemeinde als Treuhänder.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für den Entwicklungsträger.
- Der Entwicklungsträger muss Grundstücke des Treuhandvermögens verkaufen.
- Er muss dabei den Weisungen der Gemeinde folgen.