Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 168
§ 168 – Übernahmeverlangen
Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschrift des § 145 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Eigentümer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich kann Übernahme durch die Gemeinde verlangen.
- Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks unzumutbar geworden ist.
- Dies kann durch die Erklärung zum Entwicklungsbereich oder den Stand der Maßnahme bedingt sein.
- Die Regelungen aus § 145 Absatz 5 Satz 2 bis 5 gelten ebenfalls.
- Ziel ist, Eigentümern eine Lösung zu bieten, wenn ihre Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.